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ZPO § 915f Überlassung von Listen; Datenschutz

ZPO § 915f Überlassung von Listen; Datenschutz

[ Auszug: (1) Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kommern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gel ... ]